AGB für B2B-Kunden – ENTWURF
Anbieterangaben – zu bestätigen
Vom Anbieter angegebene, noch zu bestätigende Kontaktdaten: Michael Kniess; Troyesstrasse 52, 64297 Darmstadt; Telefon: 0171 1238866; E-Mail: info@geruestoffice.de.
Monatsmodell und individuelle Aufträge – Entwurfsstand
Die Website zeigt drei monatliche Backoffice-Pakete auf Basis von 60 € pro Stunde:
- Start: 10 Stunden für 600 € pro Monat.
- Plus: 20 Stunden für 1.200 € pro Monat.
- Partner: 30 Stunden für 1.800 € pro Monat.
Einzelkalkulationen und projektbezogene Leistungen werden individuell angefragt. Die Website ermöglicht keine unmittelbare Buchung. Paketwahl, konkrete Aufgaben, Leistungsgrenzen, Vergütung, Zahlungsplan und Termine werden im Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung vereinbart. Der Vorrang wirksamer individueller Abreden bleibt bestehen.
1. Anwendungsbereich und Unternehmerstatus
Diese Bedingungen sind für das kaufmännische Backoffice vorgesehen: Angebots-, Auftrags- und Nachtragskalkulationen im Gerüstbau, Ausschreibungs- und Angebotsmanagement, kaufmännische Vorbereitung von Abrechnungs- und Projektunterlagen, administrative Unterstützung bei SOKA-Gerüstbau-Unterlagen sowie baubetrieblichen Meldungen und Bescheinigungen und laufende Büroentlastung. Leistungen werden ausschließlich für Gerüstbaubetriebe in Deutschland, die als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handeln angeboten, die den Auftrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erteilen. Verbraucheraufträge werden nicht angenommen.
Der Kunde teilt seine geschäftlichen Angaben und den betrieblichen Auftragszweck mit. Entscheidend ist der tatsächliche Status beim Vertragsschluss. Ein Website-Hinweis oder eine Erklärung allein macht einen Verbraucher nicht zum Unternehmer. Der Anbieter prüft den Unternehmerstatus vor Auftragsannahme anhand der geschäftlichen Angaben und des tatsächlichen Auftragszwecks; der Betrieb muss ein Gerüstbaubetrieb mit Sitz in Deutschland sein.
Diese AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie dem Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss in einer zugänglichen Fassung zur Verfügung gestellt werden und ihre Geltung ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird. Eine bloße Verlinkung im Footer genügt hierfür nicht. Individuelle Vereinbarungen haben nach § 305b BGB stets Vorrang, unabhängig von ihrer Form; insbesondere gehen wirksam vereinbarte Regelungen des konkreten Angebots oder der Auftragsbestätigung bei Widersprüchen vor. Eine vorformulierte Standardregelung wird nicht allein dadurch zur ausgehandelten Individualabrede, dass sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung steht.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Anbieters Vertragsbestandteil. Schweigen oder die bloße Ausführung eines Auftrags ist keine solche Zustimmung. Der Vorrang individueller Vereinbarungen und die gesetzlichen Regeln bei kollidierenden Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss in Textform
Die Website dient ausschließlich der Information und der Anfrage per Telefon oder E-Mail. Sie ist kein verbindliches Vertragsangebot; eine bloße Anfrage oder Eingangsbestätigung begründet keinen Auftrag. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde ein konkretes Angebot des Anbieters innerhalb der Annahmefrist in Textform annimmt oder wenn der Anbieter einen konkreten Auftrag des Kunden durch ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform annimmt. Die jeweilige Annahmeerklärung muss der anderen Partei zugehen. E-Mail genügt der Textform (§ 126b BGB).
Eine Annahme mit Änderungen oder eine abweichende Auftragsbestätigung ist ein neues Angebot und bedarf der Zustimmung der anderen Partei (§ 150 Abs. 2 BGB); Schweigen allein genügt nicht. Leistung, Preis, Termin und Zahlungsplan müssen übereinstimmend vereinbart sein. Der gesetzliche Vorrang tatsächlich getroffener individueller Vereinbarungen bleibt trotz des vorgesehenen Textformablaufs unberührt.
3. Leistungsumfang und Grenzen
Umfang, Arbeitsergebnis, Preis, erforderliche Unterlagen, Liefertermin und Zahlungsplan ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Kalkulationen berücksichtigen die vereinbarten Positionen, etwa Material, Montage, Demontage, Transport oder Vorhaltung, soweit hierfür ausreichende Unterlagen vorliegen. Annahmen und Leistungsgrenzen werden vor Beginn in Textform abgestimmt.
Die Zusammenarbeit kann als Einzelleistung, projektbezogene Unterstützung oder laufendes Backoffice vereinbart werden. Beim Ausschreibungs- und Angebotsmanagement gehören hierzu nach Vereinbarung die Strukturierung und Vorbereitung von Unterlagen, kaufmännische Plausibilitätsprüfungen, Fristen- und Wiedervorlagenübersichten sowie Angebotsnachverfolgung. Abrechnungs- und Projektunterstützung umfasst nach Vereinbarung das kaufmännische Zusammenstellen von Nachweisen, Dokumentation und Rechnungsunterlagen. Laufendes Backoffice kann Projektlisten, Termin- und Fristenübersichten, die Nachverfolgung offener Angebote und Unterlagen sowie Soll-Ist-Vergleiche und Nachkalkulationsunterstützung umfassen. Eine Überwachung oder Bearbeitung sämtlicher betrieblicher Fristen wird dadurch nicht pauschal übernommen.
Unterstützung bei SOKA-Gerüstbau, baubetrieblichen Meldungen und Bescheinigungen beschränkt sich auf vereinbarte administrative Aufgaben: vorhandene Unterlagen strukturieren, Daten nach Kundenvorgaben vorbereiten und Fristenübersichten führen. Bei Bauabzugssteuer-Themen ist nur Dokumentenmanagement, etwa für vorhandene Freistellungsbescheinigungen, vorgesehen; keine steuerliche Beurteilung oder verbindliche Beitrags-, Rechts- oder Steuerberatung. Abrechnungs- und Aufmaßunterlagen werden ausschließlich kaufmännisch vorbereitet, nicht vor Ort technisch erstellt oder vermessen. Tatsächliche Leistungen, Befugnisse und Verantwortlichkeiten sind im Einzelfall vorab zu klären.
Je nach konkret geschuldeter Leistung können ein Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder entsprechend zu beurteilende gemischte Leistungen vorliegen. Wird eine Tätigkeit geschuldet, gelten die hierfür maßgeblichen dienstvertraglichen Regeln; wird ein bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet, sind die werkvertraglichen Regeln maßgeblich. Entscheidend ist der tatsächlich vereinbarte Inhalt, nicht allein die Bezeichnung im Angebot. Das Angebot benennt Tätigkeit beziehungsweise Ergebnis, geschuldeten Umfang und, soweit erforderlich, die Abnahme. Die gesetzlichen Regeln des jeweiligen Vertragstyps bleiben maßgeblich; die Lieferung allein ersetzt eine rechtlich erforderliche Abnahme nicht.
Kalkulationen und Auswertungen sind kaufmännische Arbeitshilfen auf Grundlage der übermittelten Angaben und vereinbarten Annahmen. Sie enthalten keine Garantie für einen Zuschlag, tatsächliche Kosten, Ertrag oder technische beziehungsweise sicherheitsbezogene Eignung. Die Pflicht zur sorgfältigen Erbringung der vereinbarten Leistung und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Technische Prüfung, tatsächliches Aufmaß vor Ort, Statik, Montageplanung, Arbeitsschutz, Baustellenbeurteilung sowie rechtliche, steuerliche oder verbindliche Beitragsberatung sind nicht Bestandteil des hier beschriebenen Backoffice-Angebots. Die kaufmännische Plausibilitätsprüfung übermittelter Aufmaß- oder Abrechnungsgrundlagen ersetzt keine technische Prüfung oder örtliche Vermessung. Administrative Vorbereitung umfasst nicht automatisch die eigenständige rechtliche oder steuerliche Bewertung, eine Vertretung gegenüber Behörden oder Stellen oder die verbindliche Abgabe von Meldungen im Namen des Kunden.
4. Mitwirkung und Prüfung durch den Kunden
Der Kunde stellt die vereinbarten Pläne, Leistungsverzeichnisse, Mengen, Lohn- und Materialdaten, betrieblichen Preise sowie die für den Auftrag erforderlichen Projekt-, Abrechnungs- und Nachweisunterlagen, Fristenangaben und sonstigen Vorgaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen richtig zur Verfügung. Personenbezogene Angaben werden auf den erforderlichen Umfang beschränkt. Änderungen, erkennbare Fehler und fehlende Angaben teilt er unverzüglich mit. Der Anbieter weist auf bei der vereinbarten Bearbeitung erkennbare Unklarheiten oder Widersprüche hin; eine umfassende Verifikation sämtlicher Kundendaten ist ohne besondere Vereinbarung nicht geschuldet.
Vor Angebotsabgabe oder sonstiger Verwendung prüft der Kunde das Ergebnis, insbesondere die betrieblichen Ansätze, Mengen, Leistungsgrenzen und Annahmen. Er bleibt für sein Angebot und die fachgerechte, sichere Ausführung verantwortlich. Diese Mitwirkung entbindet den Anbieter nicht von seiner eigenen Leistungspflicht oder Haftung.
5. Liefertermine und Verzögerungen
Liefer- und Bearbeitungsfristen werden ausschließlich im individuellen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung vereinbart. Diese AGB legen weder eine Standardbearbeitungszeit noch ein allgemeines Lieferziel fest. Verbindlich sind nur die im konkreten Auftrag vereinbarten Termine.
Fehlende Unterlagen, ausstehende Entscheidungen oder Änderungen können den Ablauf beeinflussen. Der Anbieter informiert den Kunden zeitnah über erkennbare Auswirkungen; ein erforderlicher neuer Termin wird unter Berücksichtigung beider Interessen abgestimmt. Rechte wegen einer vom Anbieter zu vertretenden Verzögerung bleiben bestehen.
6. Änderungen und Zusatzleistungen
Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs, nachträgliche Änderungen der Kundenvorgaben oder zusätzliche Bearbeitungsschritte können gesondert vergütet werden. Der Anbieter erläutert den zusätzlichen Aufwand, die Vergütung und mögliche Terminfolgen vor der Ausführung; diese werden in Textform vereinbart. Eine Zusatzvergütung wird nicht allein durch eine einseitige Änderung dieser Bedingungen ausgelöst. Die Beseitigung eines vom Anbieter zu verantwortenden Mangels ist keine kostenpflichtige Zusatzleistung.
7. Vergütung, Rechnung und Fälligkeit
Maßgeblich ist die im konkreten Angebot vereinbarte Vergütung, bei laufendem Backoffice unter Benennung des gewählten Pakets und Stundenumfangs. Die Website nennt Monatspaketpreise; Einzel- und Projektaufträge werden individuell kalkuliert. Zahlungsplan und Fälligkeitstermine werden ausschließlich im individuellen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung vereinbart; diese AGB legen keinen Standardzahlungsplan fest. Bei werkvertraglichen Leistungen ist eine gegebenenfalls erforderliche Abnahme zu berücksichtigen; eine Vorleistungspflicht vor Abnahme setzt eine wirksame Vereinbarung voraus.
Rechnungen weisen die vereinbarten Leistungen und die steuerlich zutreffenden Angaben aus. Ob ein Preis netto oder brutto ist und ob Umsatzsteuer anfällt, muss im Angebot eindeutig angegeben werden; aus diesem Entwurf ergibt sich kein bestätigter Umsatzsteuerstatus. Elektronische Rechnungen können im gesetzlich zulässigen oder vorgeschriebenen Format übermittelt werden.
Wirksam vereinbarte Fälligkeiten haben Vorrang. Ohne solche Vereinbarung gelten die gesetzlichen Regeln des konkreten Vertragstyps, insbesondere § 614 BGB bei Dienstleistungen und § 641 BGB bei Werkleistungen. Verzug tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein (§ 286 BGB); eine Rechnung allein begründet nicht in jedem Fall Verzug. Berechtigte Einwendungen und gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
Gesetzliche Ansprüche wegen Verzugs bleiben unberührt. Dazu gehören, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die gesetzliche 40-Euro-Pauschale bei Verzug eines Schuldners, der kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Pauschale wird auf geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser auf Rechtsverfolgungskosten beruht. Diese AGB begründen weder eine zusätzliche Mahnpauschale noch eine unabhängig vom Gesetz fällige 40-Euro-Gebühr.
8. Beanstandungen und gesetzliche Ansprüche
Der Kunde beschreibt erkennbare Beanstandungen möglichst zeitnah und nachvollziehbar in Textform, damit sie geprüft werden können. Soweit gesetzlich vorgesehen, erhält der Anbieter Gelegenheit zur Nacherfüllung. Gesetzliche Ansprüche wegen mangelhafter oder nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben unberührt; dieser Entwurf enthält weder eine verkürzte Verjährung noch einen automatischen Anspruchsverlust durch unterlassene Meldung.
9. Vertraulichkeit und Unterlagenschutz
Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte geschäftliche Informationen und übermittelte Unterlagen vertraulich und verwenden sie nur für die vereinbarte Zusammenarbeit. Sie treffen angemessene Schutzmaßnahmen und beschränken den Zugang auf Personen, die ihn zur Bearbeitung benötigen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Eine Weitergabe an andere Empfänger erfolgt nur mit Zustimmung oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht.
Nicht erfasst sind Informationen, die nachweislich ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind, bereits rechtmäßig vorlagen oder rechtmäßig unabhängig erlangt wurden. Bei einer verpflichtenden Offenlegung wird die andere Partei informiert, soweit dies zulässig ist. Die Vertraulichkeit gilt auch nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Rückgabe, Löschung und Aufbewahrung richten sich nach Vereinbarung und gesetzlichen Pflichten.
10. Nutzungsrechte
Soweit Rechte am Arbeitsergebnis bestehen, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der zugehörigen Vergütung ein einfaches Nutzungsrecht für den konkret beauftragten Geschäftszweck. Dazu gehört die für diesen Zweck notwendige Verwendung, etwa für eigene Angebote, Projektorganisation oder Abrechnungsunterlagen und deren zweckentsprechende Weitergabe an Auftraggeber oder andere vereinbarte Empfänger. Daraus folgt keine Befugnis des Anbieters, den Kunden gegenüber Dritten zu vertreten. Eine vorher erforderliche Nutzung kann im individuellen Angebot vereinbart werden.
Vorhandene allgemeine Vorlagen, Methoden und Werkzeuge verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Ihre Weitergabe oder Weiterverwertung außerhalb des vereinbarten Geschäftszwecks bedarf dessen Zustimmung. Rechte des Kunden an eigenen Unterlagen bleiben bestehen; der Anbieter darf diese nur im zur Auftragserfüllung erforderlichen Umfang verwenden. Die Regelung begründet keine ausschließlichen Rechte an ungeschützten Tatsachen oder bloßen Rechenwerten.
11. Datenschutz
Personenbezogene Daten sind entsprechend den anwendbaren Datenschutzvorschriften zu verarbeiten. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung, ebenfalls ein noch zu vervollständigender Entwurf. Der Kunde übermittelt nur für den Auftrag erforderliche personenbezogene Angaben und stellt die Zulässigkeit der Übermittlung sicher; eigene Pflichten des Anbieters bleiben unberührt.
12. Haftung
Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung. Eine ausdrücklich übernommene Garantie bleibt nach ihrem Inhalt unberührt.
Außerhalb der vorstehend genannten Fälle unbeschränkter Haftung haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, soweit rechtlich zulässig. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; hierzu gehört insbesondere die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Kalkulations- beziehungsweise Unterstützungsleistung. Nur bei anderen, nicht wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig. Keine dieser Begrenzungen gilt für die oben genannten Fälle unbeschränkter oder zwingender Haftung.
Diese Regelung ist keine pauschale Freizeichnung für Fehler bei Kalkulation, Dokumentenbearbeitung, vereinbarter Fristenführung oder sonstiger Backoffice-Unterstützung. Sie lässt zwingende Ansprüche unberührt und gilt in den rechtlich zulässigen Grenzen entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Höhere Gewalt
Unvorhersehbare, auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs einer Partei können die Leistung vorübergehend behindern. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über das Hindernis, die betroffenen Leistungen und die voraussichtliche Dauer und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Überwindung des Hindernisses und Schadensminderung. Soweit das Ereignis die Leistung tatsächlich verhindert, verlängern sich betroffene Fristen nur um die nachweislich erforderliche, angemessene und verhältnismäßige Dauer der Behinderung einschließlich einer erforderlichen angemessenen Wiederanlaufzeit. Unbetroffene Leistungen bleiben zu erbringen. Gewöhnliche Arbeitsüberlastung fällt nicht allein deshalb unter höhere Gewalt.
Dauert das Hindernis an, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab. Gesetzliche Rechte bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Rücktritt beziehungsweise Kündigung bleiben bestehen. Bei Vertragsbeendigung sind Vergütung für erbrachte Leistungen und die Rückzahlung von Vorauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen nach Vereinbarung und den gesetzlichen Regeln abzurechnen.
Diese Regelung bewirkt keine pauschale Befreiung von Leistungspflichten, keine automatische Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und keinen Ausschluss gesetzlicher Ansprüche; insbesondere bleiben die gesetzlichen Regeln bei dauernder Verhinderung maßgeblich.
14. Laufende Unterstützung und Vertragsende
Für laufende kaufmännische Unterstützung werden gewähltes Monatspaket, konkrete Aufgaben, vereinbarte Stunden, Abrufverfahren, Laufzeit, Vergütung und ordentliche Kündigung im jeweiligen Angebot vereinbart. Ein Paket begründet keine unbegrenzte Betreuung oder jederzeitige Verfügbarkeit. Zusatzstunden werden nur nach vorheriger Vereinbarung beauftragt. Diese AGB legen weder eine Mindestlaufzeit noch eine automatische Verlängerung fest. Fehlt eine wirksame Regelung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Bei einzelnen Aufträgen richten sich eine vorzeitige Beendigung und deren Vergütungsfolgen nach der individuellen Vereinbarung und dem anwendbaren Gesetz; eine pauschale Stornogebühr wird nicht festgelegt.
15. Recht, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
Es gilt deutsches Recht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Ohne gesonderte wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kommt nur in Betracht, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Nicht jeder Unternehmer ist Kaufmann.
Ist eine Bestimmung unwirksam oder wird sie nicht Vertragsbestandteil, richtet sich die Wirksamkeit des übrigen Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB. An die Stelle unwirksamer Regelungen treten die gesetzlichen Vorschriften; eine automatische Ersetzung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Klausel wird nicht vereinbart.
Entwurfsinformation zum Widerruf – keine Widerrufsbelehrung
Für einen echten B2B-Auftrag, den ein Unternehmer für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit erteilt, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Verbraucher-Widerrufsrecht. Maßgeblich sind der tatsächliche Kundenstatus und die Umstände des Vertragsschlusses, nicht die Bezeichnung in den AGB oder auf der Website. Andere gesetzliche oder individuell vereinbarte Beendigungsrechte bleiben unberührt.
Wird tatsächlich ein Verbraucher Vertragspartner, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen, insbesondere bei einem Fernabsatzvertrag per Telefon/E-Mail oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag. Dann können Informationspflichten und ein Widerrufsrecht einschließlich Widerrufsbelehrung nach §§ 312 ff., 355 BGB und Art. 246a EGBGB bestehen; gesetzliche Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen. Die elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB betrifft Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Diese Website hat keinen Checkout und keine Online-Buchung, sondern ermöglicht lediglich Telefon-/E-Mail-Anfragen; eine solche Widerrufsfunktion ist hier nicht eingerichtet. Ob der tatsächliche Abschlussweg diese Pflicht auslöst, ist bei einem Verbraucherfall gesondert zu prüfen; ein bloßer Websitekontakt bedeutet nicht automatisch einen Abschluss über eine Online-Benutzeroberfläche. Ein Website-Text schließt bestehende Verbraucherrechte nicht aus.
Interne Checkliste vor Veröffentlichung und Verwendung
- Anbieterbezeichnung, Rechtsform, Anschrift, Kontakt- und Pflichtangaben sowie Umsatzsteuerstatus bestätigen.
- Die ausgewiesenen Monatspakete mit den Angebotsunterlagen und konkreten Leistungsgrenzen abstimmen; Einzel- und Projektpreise sowie Mehrleistungen je Auftrag festlegen.
- Für jede Auftragsart Tätigkeit oder Ergebnis, Dienst-/Werkcharakter und gegebenenfalls Abnahme festlegen; Zahlungsplan, Fälligkeiten und Liefer- beziehungsweise Bearbeitungsfristen ausschließlich individuell und wirksam vereinbaren.
- Administrative Leistungsgrenzen bei SOKA-Gerüstbau, Bescheinigungen und baubetrieblichen Meldungen bestätigen; Fristenführung, Freigabe, Einreichung und mögliche Vollmachten ausdrücklich abgrenzen. Keine ungeklärten Beratungs- oder Vertretungsbefugnisse voraussetzen.
- Für laufendes Backoffice Umfang pro Monat, Abruf, Ansprechpartner, vereinbarte Reaktionszeiten, Vergütung, Kündigung und Übergabe festlegen; keine pauschale Rundum-Betreuung oder Verfügbarkeit unterstellen.
- Unternehmerstatus, Gerüstbaubetrieb und Sitz in Deutschland vor Annahme prüfen; freigegebene AGB mit jedem Angebot als PDF/Anhang oder direktem Link mitsenden, ihre Geltung ausdrücklich vereinbaren und Annahme sowie Fassung dokumentieren.
- Datenschutz, Dienstleister, sichere Unterlagenübermittlung, Vertraulichkeit, Nutzungsrechte und gegebenenfalls Versicherungsdeckung klären; Impressum und Datenschutzentwurf vervollständigen.
- Gesamtfassung einschließlich Haftung, Kündigung, Zahlungsplan und tatsächlichem Telefon-/E-Mail-Vertragsschluss abschließend juristisch prüfen und ausdrücklich zur Verwendung freigeben.
Rechtliche Prüfgrundlagen: insbesondere §§ 305, 305b, 306, 307, 310 BGB; §§ 126b, 145 ff., 286, 288 BGB; §§ 611, 614, 631, 640, 641 BGB sowie §§ 13, 14, 312 ff., 355 BGB und Art. 246a EGBGB. Amtliche Gesetzestexte: BGB und EGBGB. Die Verweise sind Prüfgrundlagen, keine Bestätigung der abschließenden Wirksamkeit dieser Erstfassung.